Allgemeine Geschäftsbedingungen der Expopassion GmbH
§ 1 Allgemeines
1) Allen Rechtsgeschäften und Angeboten der Expopassion GmbH, nachfolgend Auftragnehmer genannt, liegen ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Anderenfalls werden sich widersprechende Klauseln nicht Vertragsbestandteil.
2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte.
3) Alle Messestände werden grundsätzlich nur zur Miete, für die Dauer einer Messe überlassen. Daher sind ausdrücklich alle gelieferten Teile lediglich vermietet, es sei denn, im Angebot und/oder in der Auftragsbestätigung werden die Teile ausdrücklich als Verkaufsteile ausgewiesen.
§ 2 Vertragsabschluss
1) Angebote, die der Auftragnehmer unterbreitet dienen lediglich der Vertragsanbahnung und sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind schriftlich als verbindlich erklärt worden. Der Vertragsschluss kommt nur dann zustande, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach dem Angebot eine Auftragsbestätigung zukommen lässt. Wird dieser Auftragsbestätigung nicht binnen 14 Tagen widersprochen, gilt der Vertrag als geschlossen.
2) Alle Vereinbarungen, Bestellungen, Änderungen und Stornierungen bedürfen der Schriftform. Hat der Auftraggeber bis 14 Arbeitstage vor Beginn der Messe keine Auftragsbestätigung erhalten, so ist dies dem Auftragnehmer umgehend schriftlich mitzuteilen.
3) Diese AGB sind Bestandteil der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Ein entsprechender Hinweis ist auf dem Schriftverkehr des Auftragnehmers mit dem Auftraggeber vermerkt.
§ 3 Preise
1) Alle Preise gelten, falls nichts Anderes vereinbart wird, zuzüglich der gesetzlichen deutschen Umsatzsteuer. Alle Preise verstehen sich zur Miete, soweit nicht anders vereinbart, für die jeweilige Messelaufzeit.
2) Nicht im Preis enthalten sind die Standkosten der jeweiligen Messegesellschaft, Anschlusskosten, Kosten für Genehmigungsverfahren (z. B. Statik) sowie die Gebühren aller Art (z.B. Kosten für Hängepunkte), die von Messegesellschaften erhoben werden. Dazu zählen auch die Kosten für die Abfallentsorgung, für Bodenbeläge und anderen Restmüll, sowie alle Verbrauchskosten wie Strom und Wasserkosten.
3) Sonderarbeiten oder Änderungswünsche des Auftraggebers, die nicht in dem ursprünglichen Auftrag enthalten sind, werden gesondert berechnet. Dies gilt auch bei Pauschalaufträgen. Werden diese Arbeiten in Samstags-, Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ausgeführt, ist der Auftragnehmer zu einem entsprechenden Zuschlag zu den im Angebot genannten Arbeitspreisen berechtigt.
4) Für vom Auftraggeber nach Auftragserteilung verlangte Besprechungen können neben dem reinen Zeitaufwand, Fahrt- Verpflegungs- und Übernachtungskosten in angemessener Höhe berechnet werden.
§ 4 Lieferzeit und Lieferverzug
1) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch den Auftragnehmer, setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Dazu gehört der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, keine bauseitigen Behinderungen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstige Verpflichtungen des Auftraggebers. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig oder vollständig erfüllt, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert.
2) Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb des Willens des Auftragnehmers liegen. Insbesondere bei Fällen höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Transport- und Betriebsstörungen.
§ 5 Zahlungsbedingungen
1) Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen.
2) Für alle Messestände berechnen wir 50% der Auftragssumme bei Auftragserteilung und 50% der Auftragssumme 10 Tage vor Messebeginn. Bei nicht ordnungsgemäßer oder fristgerechter Zahlung steht dem Auftragnehmer ein Zurückbehaltungsrecht an dem Messe- und Ausstellungsstand bis zur vollständigen Bezahlung zu.
3) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
4) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer nach angemessener Fristsetzung berechtigt, ohne Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz für erbrachte Planungs- und Vorbereitungsleistungen zu fordern. Bei Zahlungsverzug nach erbrachter Leistung, wird je Mahnbrief, eine Bearbeitungsgebühr von 15,- € erhoben. Die Festsetzung von Verzugszinsen erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
5) Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeiten angenommen. Erfolgt die Zahlung mit Wechsel, Schecks oder anderen Anweisungspapieren, so trägt der Auftraggeber die Kosten der Diskontierung und Einziehung. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, hereingenommene Wechsel oder Schecks zu protestieren.
6) Wechsel sowie Schecks gelten erst als Zahlung, wenn der Gegenwert auf dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben ist. Diskont- und Wechselspesen sowie alle Nebenkosten hat der Auftraggeber zu tragen. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückhaltung des Wechsels bei Nichteinlösung übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
7) Zahlungen sind ausschließlich an die Expopassion GmbH zu richten.
§ 6 Deckungszusage
Der Auftraggeber versichert, dass er zum Zeitpunkt der Bestellung über ausreichend finanzielle Mittel zur Bezahlung dieser Lieferung oder Leistung verfügt. Nachträglich eintretende wirtschaftliche oder finanzielle Zahlungsprobleme sind unverzüglich anzuzeigen. Für den Fall, dass der Auftraggeber nicht in der Lage ist, den Vertragspreis vollständig zu zahlen, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
§ 7 Sicherheitsvorkehrungen / Verpflichtungen des Kunden
1) Kabinen, Vitrinen und andere abschließbare Möbelstücke sind nicht einbruchssicher. Die Schließmechanismen dienen lediglich als Einbruchhemmer in psychologischem Sinne. Es wird daher dringend die Bestellung einer Standbewachung empfohlen. Es wird dem Kunden außerdem empfohlen, sowohl die vollständige Mietsache (Messestand) als auch Ausstellungsstücke oder ähnliches in geeigneter Weise zu versichern. Der Auftragnehmer haftet nicht für vom Auftraggeber am Stand hinterlassene Gegenstände.
2) Grafiken und andere Unterlagen, die vom Auftragnehmer, im Auftrag des Auftraggebers, anzufertigen, anzubringen oder aufzustellen sind, liegen in der Verantwortung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer prüft weder eine eventuelle Verletzung von Schutzrechten, noch die Richtigkeit der Unterlagen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen eventuellen Schadenersatzansprüchen durch Rechtsverstöße oder Schreib- und Farbfehlern frei.
3) Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, Standbegrenzungswände zu bestellen. Es ist gemäß den Richtlinien der meisten Messegesellschaften nicht erlaubt, Rückwände oder Seitenwände vom Standnachbarn zu eigenen Begrenzungszwecken zu nutzen.
§ 8 Einlagerung
Grundsätzlich werden keine Gegenstände des Auftraggebers eingelagert. Sofern eine Einlagerung im Einzelfall gewünscht ist, setzt dies voraus, dass ein entsprechender schriftlicher Auftrag erteilt und bestätigt wurde. Für die eingelagerten Gegenstände haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 9 Regelung für Mietverträge
1) Das Mietgut wird ausschließlich für den vereinbarten Zweck und Zeitraum überlassen. Eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages ist ausgeschlossen. Die Untervermietung ist nur an Mitaussteller auf demselben Messestand gestattet, wobei die Haftung für das Mietgut beim Auftraggeber verbleibt.
2) Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, den Messe- oder Ausstellungsstand zu besichtigen, um sich von dessen Vorhandensein und Zustand zu informieren.
3) Der Zustand und die Vollzähligkeit des Mietguts sind vom Auftraggeber beim Empfang zu prüfen. Über die Übergabe (Abnahme) wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Die Abnahme erfolgt zum vereinbarten Zeitpunkt. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Ist der Auftraggeber oder eine von ihm beauftragte Person zum vereinbarten Übergabetermin nicht anwesend, wartet der Auftragnehmer 1 Stunde, ohne dass dafür Kosten anfallen. Sollte der Übergabetermin vom Auftraggeber um mehr als 2 Stunden überschritten werden, gilt / gelten der Messestand und die Mietgegenstände als richtig und mängelfrei übergeben, auch wenn kein unterschriebenes Übergabeprotokoll gefertigt werden konnte.
4) Da es sich beim Mietgut in der Regel um gebrauchte Materialien und Sachen handelt, begründen normale Gebrauchsspuren keinen Nachbesserungs-, Ersatz- und Rücknahmeanspruch. Dies gilt auch für materialtypische Farb- und Oberflächenabweichungen. Das Mietgut wird nach Fertigstellung des Messestandes gereinigt. Für Verschmutzungen, die durch den umliegenden Messebaubetrieb in der Messehalle entstehen, kann keine Nachbesserung verlangt werden. Es wird dringend empfohlen, für den Abend vor Messebeginn eine professionelle Standreinigung zu beauftragen, da sich der Staub in den Messehallen erfahrungsgemäß erst am Abend vor der Messe gelegt hat.
5) Die Gefahr des zufälligen Verlustes oder der Beschädigung geht vom Auftragnehmer auf den Auftraggeber über, wenn das Mietgut übergeben wurde. Verlust und Beschädigungen am Mietgut sind vom Auftraggeber unverzüglich an den Auftragnehmer zu melden. Die Gefahrtragung des Auftraggebers endet mit der Rückgabe an den Auftragnehmer. Reist der Auftraggeber nach Messeende ab, so
sind alle mobilen Gegenstände wie Stühle, Hocker, Prospektständer usw., soweit wie möglich, in den Kabinen zu verschließen und die Schlüssel am abgesprochenen Ort zu hinterlegen.
6) Der Auftraggeber haftet verschuldungsunabhängig für alle Verluste und Schäden am Mietgut in der Zeit, in der sich das Mietgut in seiner Obhut befindet. Er leistet Ersatz für alle notwendigen Aufwendungen für Herstellung oder Reparatur des Mietgutes, maximal bis zu dessen Wert bei der Übergabe an ihn. Es wird empfohlen, das Mietgut gegen Verlust, Beschädigung und Vandalismus auf seine Kosten zu versichern.
7) Das Mietverhältnis endet mit dem Ende der jeweiligen Veranstaltung (Messe) und der Abbau beginnt unmittelbar mit dem Ende, sofern nichts anderes vereinbart ist. Am Mietstand hinterlassene Gegenstände werden ohne Wertersatz entsorgt.
8) Dem Auftraggeber obliegt die Obhuts- und Aufsichtspflicht bezüglich des gesamten Mietgegenstandes ab Übergabe. Verletzt der Auftraggeber die Obhuts- und Aufsichtspflicht, hat er den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen.
9) Für die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Gegenstände, die der Auftraggeber im Einzelfall nicht benötigt, wird keine anteilige Mietrückzahlung geleistet. Diese Gegenstände können auch nicht getauscht oder gegen andere Leistungen aufgerechnet werden.
§ 10 Haftungsbegrenzung
Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für sonstige Schäden wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftet. Für fahrlässig verursachte sonstige Schäden, die auf der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht beruhen, haftet der Auftragnehmer ebenfalls, allerdings beschränkt auf die vorhersehbaren Schäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungsregelungen gelten sowohl für gesetzliche als auch vertragliche Ansprüche, insbesondere auch Schadensersatzansprüche aufgrund von Gewährleistungsvorschriften.
§ 11 Gewährleistung
1) Beanstandungen offener Mängel und Lieferungen und Leistungen haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Eintreffen der Lieferung am Bestimmungsort. Bei Lieferungen und Leistungen, die
Messe- und Ausstellungsgegenstände betreffen, sind Mängelrügen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 24 Stunden nach Übernahme des Messe- und Ausstellungsstandes schriftlich zu erheben. Vorgenannte Mängelrügen sind ausschließlich an die Expopassion GmbH schriftlich zu richten.
2) Dem Auftragnehmer steht das Recht der Nachbesserung und Ersatzlieferung zu. Der Auftragnehmer darf auch mehrmals nachbessern.
3) Sofern der Auftraggeber die Nachbesserungsarbeiten durch den Auftragnehmer verhindert, ist der Auftragnehmer von der Haftung freigestellt.
4) Voraussetzung für die Gewährleistung ist in jedem Fall, dass zuvor alle Zahlungen geleistet worden sind.
5) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr wegen normaler Abnutzungserscheinungen. Für Unfälle, Sachschäden, etc., welche durch unsachgemäße Verwendung entstehen, haftet der Auftraggeber.
§ 12 Urheberrecht und sonstige Schutzrechte
1) Die Entwurfsunterlagen, die Planungs-, Zeichnungs-, Fertigungs- und Montageunterlagen sowie das Design und die Konzeptbeschreibung bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt ohne die Zustimmung des Auftragnehmers die sich daraus ergebenden Unterlagen zu vervielfältigen, selbst zu verwerten oder an Dritte weiterzugeben. Er ist auch nicht berechtigt, daraus Nachbauten zu erstellen.
2) Verstößt der Auftraggeber gegen die Urheberrechte oder Schutzrechte, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von 75 % des zwischen den Parteien vereinbarten Mietentgelts für das betroffene Mietgut, mindestens jedoch EUR 5.000,00, zu bezahlen. Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet. Ansprüche auf Unterlassung bleiben davon unberührt.
3) Auch nach Zahlung des vereinbarten Mietpreises, verbleiben dem Auftragnehmer die Urheberrechte an den genannten Unterlagen.
4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, seinen Firmennamen oder den des von ihm beauftragten Unternehmens, in angemessener Größe an den von ihm oder nach den Plänen des Auftraggebers hergestellten Gegenständen, insbesondere Messeständen anzubringen. Der Auftragnehmer ist zudem berechtigt, kostenlos und ohne gesonderte Zustimmung des Auftraggebers Bildmaterial der gelieferten Leistungen zu veröffentlichen bzw. für Werbezwecke zu nutzen.
5) Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Planungsunterlagen zur Verfügung, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach den Planungsunterlagen hergestellten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Den Auftragnehmer trifft keine Verpflichtung, nachzuprüfen, ob für die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen Schutzrechte Dritter bestehen. Sollte der Auftraggeber von Dritter Seite auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, da durch die Verwendung der vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüchen frei.
§ 13 Eigentumsvorbehalt
Handelt es sich um einen Kaufmessestand, so bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
§ 14 Datenverarbeitung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Auftraggeber, gleich ob diese vom Auftraggeber selbst oder von Dritten stammen, gemäß dem Datenschutzgesetz zu verarbeiten und aufzubewahren. Der Auftragnehmer garantiert, dass keine Weitergabe von Auftraggeberdaten erfolgt, wenn es nicht für die Ausführung des Auftrages erforderlich ist.
§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1) Erfüllungsort für die Zahlung des Auftraggebers ist Esslingen.
2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Esslingen. Bei Streitigkeiten mit Auftraggebern, deren Wohnort oder Firmensitz außerhalb des Geltungsbereichs der Bundesrepublik Deutschland liegt, gilt ausschließliche Anwendung des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts als vereinbart.
§ 16 Teilwirksamkeit
1) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen dieser Bedingungen, sind durch solche zu ersetzen, die in ihrer Wirksamkeit, der wegfallenden Bestimmung dieser Bedingungen am nächsten kommt.
2) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, diese AGB, jederzeit und ohne Vorankündigung, der geltenden Rechtssprechung anzupassen.
Stand: 25.03.2018